Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhaltsübersicht
- 1. Geltung
- 2. Angebot / Auftrag / Vertragsabschluss
- 3. Preise / Kostenvoranschlag
- 4. Zahlung & Stornierung
- 5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- 6. Leistungsausführung & Abnahme
- 7. Leistungsfristen, Termine & Verzögerungen
- 8. Beschränkung des Leistungsumfanges & Nachträge
- 9. Schätzwerte, Anlagenbetrieb und Förderungen
- 10. Annahmeverzug
- 11. Eigentumsvorbehalt
- 12. Geistiges Eigentum
- 13. Haftung / Gewährleistung / Rücktritt
- 14. Datenschutz
- 15. Salvatorische Klausel
- 16. Anwendbares Recht & Gerichtsstand
- 17. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der STP Energiesysteme GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) gelten für alle Verträge über den Kauf und die Lieferung von Waren und die Erbringung von Bau-, Montage- und Werkleistungen, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) mit dem Auftragnehmer abschließt.
1.2. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
2. Angebot / Auftrag / Vertragsabschluss
2.1. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB des Auftragnehmers bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien des Auftragnehmers oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Auftraggebern erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
2.3. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne die Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
2.4. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Waren für den Auftraggeber zu kaufen, die für den Auftrag notwendig sind.
2.5. Sofern der bereits erteilte Auftrag durch den Auftraggeber vor endgültiger Durchführung des Auftrages durch den Auftragnehmer zurückgezogen wird, dem Auftragnehmer jedoch schon etwaige Kosten für die Bearbeitung des Auftrages entstanden sind, sind diese nach belegtem Aufwand durch den Auftraggeber zu erstatten.
2.6. Der Auftragnehmer ist 14 Tage an sein Angebot gebunden. Anschließende Annahmen durch den Auftraggeber stellen ein neues Angebot dar und bedürfen der Annahme durch den Auftragnehmer. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.7. Der Auftraggeber hat die für die Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig, d. h. mindestens 2 Wochen vor Erbringung der Leistung, zu übergeben. Wird die Frist versäumt und entstehen dadurch Verzögerungen, hat der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Mehraufwand/Schaden zu tragen.
2.8. Ist der Vertragspartner Unternehmer, hat er innerhalb der vorbezeichneten Frist ein vollständiges Leistungsverzeichnis über die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen inkl. Massen zu übersenden.
2.9. Bei Werkleistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass zur vereinbarten Leistungszeit Baufreiheit besteht. Der Auftraggeber hat den Lieferanten und den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn die Baufreiheit nicht gegeben ist oder nicht vollständig garantiert werden kann. Fällt das Hindernis weg oder lässt sich der Termin der Wiedererlangung der Baufreiheit vorhersehen, so hat er den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu unterrichten. Für die verspätete Aufnahme oder Wiederaufnahme der Arbeiten bei vom Auftraggeber verschuldeter Unterbrechung hat dieser dem Lieferanten und Auftragnehmer hierfür eine ausreichende Frist zu gewähren.
3. Preise / Kostenvoranschlag
3.1. Sämtliche Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich als Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Preise gegenüber Verbrauchern werden als Bruttopreise angegeben.
3.2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Für die Erstellung eines ordentlichen Kostenvoranschlages wird ein besonderes Entgelt zwischen den Parteien vereinbart. Kommt es sodann zur Beauftragung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, werden die zuvor vereinbarten Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages angerechnet.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Auftraggeber zu veranlassen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Wird der Auftragnehmer gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
3.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, wie auch auf Antrag des Auftraggebers verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10 %, bezogen auf die Einzelposition, hinsichtlich
(a) der Lohnkosten durch Gesetz oder Verordnung oder
(b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern der Auftragnehmer sich nicht in Verzug befindet.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart, und es erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Auftraggeber bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Aufmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4. Zahlung & Stornierung
4.1. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
4.2. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.
4.3. Soweit Vorauszahlungen vereinbart wurden, werden diese wie folgt fällig:
30 % bei Auftragserteilung
40 % vor Materialbestellung
20 % vor Montagebeginn
10 % nach Inbetriebnahme / Abnahme
Die jeweiligen Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
Die Freigabe der jeweiligen Projektabschnitte sowie die Durchführung der nachfolgenden Leistungen erfolgen erst nach Zahlungseingang. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der jeweiligen Abschlagsrechnung zurückzustellen. Ein Anspruch auf Ausführung oder Terminierung einzelner Projektabschnitte besteht erst nach entsprechender Zahlung gemäß Zahlungsplan. Maßgeblich für die weitere Projektkoordination ist der tatsächliche Zahlungseingang.
4.4. Bei Teilleistungen steht dem Auftragnehmer das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
4.5. Kündigung / Rücktritt durch den Auftraggeber:
Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gesetzt hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erbrachten Leistungen sowie angefallenen Kosten vollständig zu vergüten. Hierzu zählen insbesondere Planungsleistungen, Projektierung, bereits bestellte oder beauftragte Materialien, Dispositionsaufwand sowie Leistungen von Nachunternehmern.
Bereits bestellte oder individuell konfigurierte Materialien sind vom Rücktritt ausgeschlossen bzw. im Falle einer Kündigung in voller Höhe zu vergüten.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, für die noch nicht erbrachten Leistungen eine pauschale Entschädigung für entgangenen Gewinn zu verlangen. Diese beträgt:
10 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes bei Kündigung nach Auftragserteilung
20 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes nach Freigabe der Materialbestellung
30 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes nach Beginn der Montage
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen.
4.6. Zu einer Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Auftraggeber alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Auftraggeber erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Auftraggeber aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
5.2. Der Auftraggeber hat vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
5.3. Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Auftraggeber-Angaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung des Auftragnehmers nicht als mangelhaft zu bewerten.
5.4. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (z. B. Anmeldung Strombezug, Netzbetreiberanmeldungen) auf seine Kosten zu veranlassen.
5.5. Die für die Leistungsausführung erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten beizustellen.
5.6. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen, in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
5.7. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos Räume für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
5.8. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass zum vereinbarten Termin uneingeschränkter Zugang zur Baustelle besteht. Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierdurch entstehende Kosten (wie z. B. vergebliche Anfahrten, Umplanungsaufwand) gesondert zu berechnen.
5.9. Spezifische Anforderungsbestimmungen bei Wärmepumpen- und Solaranlagen:
(a) Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Standort der Hydraulikstation/Steuerung (WLAN) sowie an der Unterverteilung (LAN) eine dauerhaft stabile Internetverbindung für die Anlagenüberwachung besteht.
(b) Der Auftraggeber versichert, dass das bestehende Heizungssystem (Rohrnetz, Verteiler) fachgerecht errichtet wurde und regelmäßig gewartet ist.
(c) Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für einen TAB-konformen Zählerschrank und einen Potentialausgleich. Die Hauselektrik außerhalb des vereinbarten Montageumfangs liegt nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
(d) Die Abmeldung eines eventuell vorhandenen Gaszählers obliegt zwingend dem Auftraggeber.
6. Leistungsausführung & Abnahme
6.1. Der Auftragnehmer ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
6.2. Kommt es nach der Auftragserteilung aus unterschiedlichen Gründen zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
6.3. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden, durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen und/oder sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand erhöhen. Die anfallenden Kosten im Rahmen einer Vertragsänderung hat der Auftraggeber zu tragen.
6.4. Abnahme:
Die Abnahme der Leistungen erfolgt nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Fertigstellung in Textform zur Abnahme aufzufordern und ihm hierfür eine angemessene Frist zu setzen. Sofern innerhalb dieser Frist keine Abnahme erfolgt, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber bei Aufforderung zur Abnahme auf diese Folge hingewiesen wurde und nicht innerhalb der gesetzten Frist mindestens einen wesentlichen Mangel schriftlich anzeigt.
Die Leistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Anlage in Betrieb nimmt oder nutzt, sofern der Nutzung keine wesentlichen Mängel entgegenstehen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
7. Leistungsfristen, Termine & Verzögerungen
7.1. Der Auftraggeber hat gegen den Auftragnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund nicht eingehaltener Fristen und Termine, die dadurch entstehen, dass ein Fall höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht verschuldete Verzögerung der Zulieferer des Auftragnehmers oder sonstige vergleichbare Ereignisse, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen (z. B. schlechte Witterung), vorliegen. Gleiches gilt bei Verzögerungen bzw. nicht eingehaltenen Fristen und Terminen, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Führen die vorgenannten Umstände dazu, dass dem Auftragnehmer die Vertragserfüllung unzumutbar wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung aufgrund der dem Auftraggeber zuzurechnenden Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 5 dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
7.3. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung oder verspäteter Zahlungen:
Die Einhaltung von Liefer- und Ausführungsfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten sowie den vereinbarten Zahlungsbedingungen fristgerecht nachkommt.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach – insbesondere durch fehlende Unterlagen, ausstehende Genehmigungen, nicht erteilte Vollmachten, fehlende Baufreiheit, nicht abgestimmte Termine oder verzögerte Kommunikation – oder erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend.
Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, die Ausführung der Leistungen bis zur vollständigen Klärung bzw. bis zum Zahlungseingang zurückzustellen und die weitere Projektkoordination anzupassen. Ein Anspruch auf Einhaltung ursprünglich geplanter Termine besteht in diesen Fällen nicht.
Etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten, insbesondere durch Umplanung, erneute Anfahrten, Zwischenlagerung oder Verzögerungen bei Nachunternehmern, können dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern dieser die Verzögerung zu vertreten hat. Bereits abgestimmte Termine gelten in diesem Zusammenhang als unverbindlich, sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
8. Beschränkung des Leistungsumfanges & Nachträge
8.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
(a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands,
(b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen.
Solche Schäden sind von dem Auftragnehmer nur zu verantworten, wenn dieser oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden schuldhaft verursacht haben.
8.2. Unvorhergesehene Erschwernisse / Nachtragsangebote:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und ein kostenpflichtiges Nachtragsangebot zu stellen, wenn beim Auftraggeber unvorhergesehene Erschwernisse auftreten. Dazu zählen insbesondere:
eine erhöhte Verschmutzung/Verschlammung des bestehenden Heizungsnetzes,
die Feststellung von Beimischungen (die den Rücklauf anheben oder Vorlauf reduzieren),
Defekte an vorhandenen und übernommenen Ausdehnungsgefäßen,
eine unzureichende Traglast am Aufstellungsort der Anlage.
8.3. Heizlast & Elektrische Zuheizer:
Sollte die vertragsgemäße Heizlast (in kW) aus bauseitigen Gründen nicht vollständig durch die Wärmepumpe erreicht werden können, akzeptiert der Auftraggeber die Installation eines elektrischen Zuheizers. Die hierfür anfallenden zusätzlichen Geräte- und Montagekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9. Schätzwerte, Anlagenbetrieb und Förderungen
9.1. Prognosen und Schätzwerte: Alle Berechnungen zur Heizlast, Jahresarbeitszahl (JAZ), Ertrags- und Einsparprognosen basieren auf Schätzwerten (z. B. nach DIN-Normen oder Simulationssoftware) und stellen keine garantierte Beschaffenheit dar. Sie hängen stark vom individuellen Nutzerverhalten, von Witterungsbedingungen und dem Gebäudezustand ab.
9.2. Anlagenbetrieb: Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für sinkende Effizienz, erhöhte Stromkosten oder Förder-Rückforderungen, wenn der Auftraggeber eigenmächtig und ohne Rücksprache Einstellungen an der Anlage (z. B. Vorlauftemperatur, Heizkurven) verändert.
9.3. Staatliche Förderung (z. B. KfW, BAFA): Der Auftragnehmer unterstützt gegebenenfalls bei der Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) und Bestätigung nach Durchführung (BnD). Die Bewilligung und Auszahlung hängen jedoch alleinig von der Förderstelle und der Mitwirkung des Auftraggebers ab (z. B. Fristeinhaltung, korrekte Daten). Der Auftragnehmer haftet nicht für abgelehnte, gekürzte oder zurückgeforderte Fördermittel.
10. Annahmeverzug
10.1. Im Falle von Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware beim Auftragnehmer einzulagern, wofür dem Auftragnehmer eine Lagergebühr in Höhe von EUR 25,00 pro Tag zusteht.
10.2. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die vom Auftragnehmer gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
11.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn dem Auftragnehmer diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekanntgegeben wurde und der Auftragnehmer der Veräußerung zustimmt.
11.3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen.
12. Geistiges Eigentum
12.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die vom Auftragnehmer beigestellt wurden, bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
12.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
12.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
13. Haftung / Gewährleistung / Rücktritt
13.1. Nacherfüllung: Der Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die Nacherfüllung zweimal durchzuführen. Danach kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.
13.2. Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Auftragnehmers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
13.3. Verjährungsfristen: Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist separat vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 5 Jahre, für Arbeiten an anderen Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, 2 Jahre. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre.
13.4. Beginn der Verjährung: Die Verjährungsfrist beginnt bei Werkverträgen mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in sich abgeschlossene Teilleistungen gesondert zur Abnahme zu stellen.
13.5. Kein Anerkenntnis: Die Behebungen eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Auftraggeber behaupteten Mangels dar.
13.6. Unberechtigte Mängelrügen: Sind die Mängelbehauptungen des Auftraggebers unberechtigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
13.7. Gewährleistungsausschluss: Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Auftraggebers, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u. ä., nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
13.8. Rücktrittsrecht des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftraggeber über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Der Auftragnehmer ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn er trotz vorherigen Abschlusses eines Einkaufsvertrags und trotz Abschlusses eines Deckungsgeschäfts den Liefergegenstand nicht erhält. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die ausgebliebene Selbstlieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung zurückerstatten.
14. Datenschutz
Der Auftragnehmer speichert und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber verwendet, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungs- oder Verarbeitungspflichten entgegenstehen.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
16. Anwendbares Recht & Gerichtsstand
16.1. Es gilt deutsches Recht.
16.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers (Hamburg / Pinneberg) örtlich zuständige Gericht, soweit dies rechtlich zulässig ist.
17. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
17.1. Das Widerrufsrecht gilt nur bei Auftraggebern, die als Verbraucher anzusehen sind.
17.2. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen und Werkleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung oder Werkleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung oder Werkleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.